Es ist fraglich, wie sinnvoll ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer ist – üblich ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allemal. Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags muss das Gebot des fairen Verhandelns beachtet werden. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2019 Grundsätze aufgestellt (BAG, Urteil vom 7. Februar 2019 – 6 AZR 75/18).
Die Erfurter Richter hatten über den Fall einer Außendienstkoordinatorin im Bereich Haustechnik zu entscheiden. Der Arbeitgeber hatte der Klägerin gemeinsam mit einem Rechtsanwalt während eines Gesprächs in seinem Büro vorgeworfen, die Einkaufspreise von Waren im betrieblichen Informationssystem unerlaubt verändert bzw. vor dem Verkauf vertragswidrig reduziert zu haben. Der Arbeitgeber hatte bereits einen Aufhebungsvertrag für das Ende des Monats vorbereiten lassen, den die Frau nach zehn Minuten gemeinsamen Schweigens unterschrieb.
Die Klage der Arbeitnehmerin wurde abgewiesen: Das Gebot des fairen Verhandelns sei nicht verletzt worden, entschied der Sechste Senat (BAG, Urteil vom 24. Februar 2022 – 6 AZR 333/21). Selbst wenn der Arbeitgeber den Abschluss des Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig gemacht haben sollte – was strittig blieb -, liege darin kein Verstoß gegen die Pflicht aus § 311 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer keine Bedenkzeit hatte und keinen Rechtsrat einholen konnte.