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„Wet-Lease“ – keine Arbeitnehmerüberlassung

Airlines stehen im Wettbewerb miteinander. Dennoch vermieten sie sich gegenseitig Flugzeuge untereinander; und manchmal sogar die Crew gleich mit dazu. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass beim Verleasen eines Flugzeugs inklusive Personal an eine andere Fluggesellschaft keine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt (BAG, Urteil vom 27. September 2022 – 9 AZR 468/21).

Wenn eine Airline ihr Flugzeug und ihre Crew für eine andere Airline einsetzt, dann wird das „Wet-Lease“ genannt. Die Airline bleibt dabei für den Flugbetrieb
verantwortlich, von der Technik bis zur ordentlichen Arbeit von Piloten und Flugbegleitern. Im Gegensatz dazu steht das sog. „Dry-Lease“, also das Vermieten
oder Anmieten von Flugzeugen ohne Besatzung. Der Kläger, ein Flugbegleiter der inzwischen insolventen Düsseldorfer Luftfahrtgesellschaft Walter (LGW), war im Wege des Wet-Lease in den Flugzeugen der LGW für die Lufthansa-Tochter Eurowings unterwegs.

Der Kläger war der Meinung, dass die Wet-Lease-Vereinbarungen zwischen den Luftfahrtgesellschaften im Hinblick auf die Crew eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung beinhalten. Damit sei zu Eurowings ein Arbeitsverhältnis entstanden.

Das Bundesarbeitsgericht ist dieser Ansicht nicht gefolgt. Von der LGW seien Dienstleistungen erbracht worden, die nicht durch die Vorschriften des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfasst seien:

Bei den Besatzungsmitgliedern der geleasten Flugzeuge handele es sich nicht um Leiharbeitnehmer, sondern um „Erfüllungsgehilfen“ der LGW für die Dienstleistungen. Denn das sogenannte Weisungsrecht sei dabei bei der LGW verblieben. Die LGW habe über Zeit, Ort und Inhalt der Dienstleistungen bestimmen können. Etwas anderes ergebe sich aus den zwischen Eurowings und LGW geschlossenen Verträgen nicht.

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