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Weisungsrecht – Versetzung ins Ausland

Die Piloten der Ryanair-Tochtergesellschaft hatten sehr lukrative Arbeitsverträge in Deutschland, wurden aber nach der Schließung der örtlichen Standorte von der Fluggesellschaft zu wesentlich schlechteren Bedingungen nach Italien versetzt. Einer der Piloten hat geklagt und verloren. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 der Gewerbeordnung (GewO) ist nicht auf das Bundesgebiet beschränkt, urteilten die Erfurter Richter des fünften Senats (BAG, Urteil vom 30. November 2022 – 5 AZR 336/21).

Dem Gesetz könne keine Beschränkung auf Arbeitsplätze in der Bundesrepublik Deutschland entnommen werden. Die Ausübung des Weisungsrechts unterliegt jedoch der Billigkeitskontrolle im Einzelfall. Sieht der Arbeitsvertrag jedoch keinen bestimmten Arbeitsort in Deutschland vor, sondern ausdrücklich die Möglichkeit einer Versetzung innerhalb des Unternehmens, erstreckt sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch auf Versetzungen ins Ausland.

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