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Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat das bisherige Verfahren der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) seit dem 01. Januar 2023 abgelöst.

Im Krankheitsfall ist es nicht mehr notwendig, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorzulegen. Bei pflichtversicherten Personen übermittelt der Arzt die Daten elektronisch an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung dann bei der Krankenkasse anfordern.

Trotz der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber jedoch so schnell wie möglich über seine Arbeitsunfähigkeit informieren, z. B. indem er den Arbeitgeber anruft, um seine Krankheit zu melden und ihn über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu informieren.

Unklar ist, ob sich aus der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und der damit verbundenen Einrichtung einer IT-Schnittstelle zwischen Arbeitgeber und Krankenkassen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ergibt oder ob insoweit nur eine gesetzliche Voraussetzung erfüllt ist, die für ein Mitbestimmungsrecht keinen Raum lässt. Mögliche Regelungsgegenstände wären der Begriff der Zutrittserlaubnis und zulässige Nutzungszwecke.

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