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Karenzentschädigung bei virtuellen Aktienoptionen

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung – BAG, 27.03.2025 – 8 AZR 63/24

  • Virtuelle Aktienoptionen, die während des Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurden, müssen bei der Berechnung der Karenzentschädigung berücksichtigt werden.
  • Optionen, die erst nach dem Arbeitsverhältnis ausgeübt wurden, zählen nicht dazu.

Hintergrund

Ein ehemaliger Mitarbeiter hatte mit seinem Arbeitgeber ein Wettbewerbsverbot vereinbart, das ihn für 6 Monate nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses daran hindern sollte, zur Konkurrenz zu wechseln. Für diese Zeit wurde ihm eine sogenannte Karenzentschädigung zugesagt – also eine finanzielle Ausgleichszahlung.

Streitpunkt

Der Mitarbeiter forderte mehr Geld, als ihm der Arbeitgeber gezahlt hatte. Er meinte, auch die Einnahmen aus virtuellen Aktienoptionen während des Arbeitsverhältnisses müssten bei der Berechnung berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber sah das anders.

Warum ist das so?

Die Entlohnung mit virtuellen Aktienoptionen gehört – wenn sie im aktiven Arbeitsverhältnis erdient und ausgezahlt wurde – zur letzten Vergütung des Mitarbeiters. Damit soll sein Lebensstandard im Wettbewerbsverbot gesichert werden.

Ergebnis

  • Der Kläger bekommt eine höhere Karenzentschädigung als ursprünglich gezahlt.
  • Die Beträge aus den Optionen im Oktober 2021 (während des Arbeitsverhältnisses) zählen.
  • Die Optionen aus Oktober 2022 (nach dem Arbeitsverhältnis) zählen nicht.

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