Datenschutz – Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO – Verletzung der Auskunftspflicht – immaterieller Schadensersatz – Vorabentscheidungsersuchen – BAG, 24.06.2025 – 8 AZR 4/25 (A)
Das Bundesarbeitsgericht hat den Prozess unterbrochen, weil gerade eine wichtige Entscheidung beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorbereitet wird. Diese Entscheidung soll klären, ob eine verspätete oder unvollständige Auskunft über persönliche Daten wirklich einen Anspruch auf Schadenersatz rechtfertigt.
Hintergrund
Ein Arbeitnehmer hat geklagt, weil er der Meinung ist, dass sein Recht auf Datenauskunft nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verletzt wurde. Er fordert dafür Schmerzensgeld (immateriellen Schadenersatz) nach Artikel 82 DSGVO, weil ihm durch die verspätete oder unvollständige Auskunft ein Schaden entstanden sei – zum Beispiel durch Kontrollverlust über seine Daten.
Prüfung durch den Europäischen Gerichtshof
- Kann man wegen einer DSGVO-Auskunftsverletzung (Art. 15) Schadenersatz bekommen?
- Gilt schon die Unsicherheit darüber, was mit den eigenen Daten geschieht, als immaterieller Schaden?
Aussetzung des Verfahrens
Das Bundesarbeitsgericht wartet auf die Antwort des EuGH, weil diese entscheidend für den aktuellen Fall ist. Ohne diese Antwort kann nicht entschieden werden, ob dem Kläger Schadenersatz zusteht.