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Urlaubsabgeltung nach Langzeiterkrankung – Auslegung von AGB

Verfall von gesetzlichem Mindesturlaub – Langzeiterkrankung – Wirksamkeit vertraglicher Ausnahmeregelung – BAG, 15.07.2025 – 9 AZR 198/24

Hintergrund

Eine Pflegekraft war von 2015 bis 2023 dauerhaft krank. Sie konnte deshalb ihren Urlaub nicht nehmen und verlangte nach Ende des Arbeitsverhältnisses Geld für 144 Urlaubstage (ca. 17.000 € brutto). Der Arbeitgeber wollte nicht zahlen und meinte, der Urlaub sei längst verfallen.

Streitpunkt

  • Gesetzlicher Mindesturlaub verfällt bei Langzeiterkrankung nach bisheriger Rechtsprechung normalerweise 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
  • Im Arbeitsvertrag der Klägerin stand aber ausdrücklich: Wenn wegen Krankheit kein Urlaub genommen werden kann, bleibt der gesetzliche Urlaub bestehen (kein Verfall).


Entscheidungen der Gerichte

  1. Arbeitsgericht Wuppertal (2023): Klage abgewiesen.
  2. LAG Düsseldorf (2024): Klägerin bekommt Geld.
  3. BAG (2025): Bestätigung des LAG – Arbeitgeber muss zahlen.


Begründung des BAG

  • Der Arbeitsvertrag enthält eine eigene Regelung, die besser für die Arbeitnehmerin ist als die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR).
  • Diese Regelung verhindert den Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs bei Krankheit.
  • Damit standen der Klägerin am Ende noch 144 Urlaubstage zu.
  • Diese mussten in Geld ausgezahlt werden (ca. 16.900 € plus Zinsen).
  • Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht ändert daran nichts, da staatliches Arbeitsrecht vorrangig ist.


Ergebnis

  • Die Klägerin erhält die volle Urlaubsabgeltung.
  • Der Arbeitgeber muss ca. 16.900 € brutto plus Zinsen zahlen.
  • Kernbotschaft: Wenn im Arbeitsvertrag steht, dass Urlaub bei Krankheit nicht verfällt, gilt das – auch wenn kirchliche Arbeitsrichtlinien oder die übliche 15-Monats-Frist etwas anderes sagen.

Weitere aktuelle Entscheidungen:

Direktkanzlei. Arbeitsrecht.